Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO)
ZUCHT- UND EINTRAGUNGSORDNUNG (ZEO)
des Österreichischen Klub für Windhunde, -Zucht und Rennsport (ÖKWZR) im ÖKV/FCI
gültig ab 01.03.2024
1. Präambel
Die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des ÖKWZR regelt die Zucht aller Windhunderassen der FCI-Gruppe X, für das Gebiet der Republik Österreich.
Grundlage dieser Zuchtordnung sind die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und das Internationale Zuchtreglement der Federation Internationale Cynologique (FCI) sowie die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen, sowie der vom BMGF per Erlass geregelten Tierhaltungsverordnung für Hunde und Mindestanforderungen für
die Haltung von Hunden.
Die ZEO ist auch für alle Züchter, die nicht Mitglied des ÖKWZR sind, sowie auf alle Zuchtvorgänge anzuwenden, für die das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) in Anspruch genommen wird.
Oberstes Ziel ist die Förderung der Gesundheit und Entwicklung der unter der ZEO des ÖKWZR gezüchteten Hunde durch Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen.
Ferner steht der ÖKWZR für hobbymäßige Zucht und distanziert sich sowohl vom gewerbsmäßigen Hunde-Handel als auch von der gewerbsmäßigen Hundezucht. Die ZEO des ÖKWZR hat dem – ergänzend zu den Vereinssatzungen – klar und unmissverständlich Rechnung zu tragen.
2. Rahmenbedingungen für die Zucht
2.1. Züchter
Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung (ausgenommen Zuchtrechtsabtretung gemäß § 3 der ZEO des ÖKV).
2.2. Zuchstättennamen
Die Nachkommen einer Hündin können nur den Zuchtstättennamen ihres Züchters tragen.
2.3. Zuchtrechtsübertragung
Die Übertragung des Zuchtrechtes ist nur in nachfolgenden Fällen möglich:
• bei Eigentumswechsel einer trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes.
• wenn das Zuchtrecht für einen Wurf auf eine Drittperson übertragen wird (Zuchtrechtsabtretung).
2.4. Zuchtrechtsabtretung
Das Mieten von Hündinnen zur Zucht (Zuchtrechtsabtretung) ist eine Ausnahme.
Rechtzeitig vor dem Deckakt muss ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtmietverhältnis abgeschlossen werden. Der Zuchtwart muss die Identität des Tieres durch die Tätowiernummer bzw. Chipnummer überprüfen und der Zuchtmieter hat diese schriftlich zu bestätigen. Außerdem ist schriftlich vor dem Deckakt eine Vereinbarung zwischen dem Besitzer der Hündin und der Person, unter dessen Zwingername der Wurf eingetragen
werden soll, zu treffen. Ein entsprechender Zuchtrechtsabtretungsvertrag liegt beim ÖKV auf und ist bei diesem anzufordern bzw. steht dieser zum Download auf der ÖKV-Website bereit. Die Verwendung dieses Vertragsformulars ist obligatorisch. Eine Kopie desselben ist mit der Deckmeldung an den Zuchtwart zu übermitteln. Wird eine im Ausland belegte Hündin gemietet, so muss im Ursprungsland eine korrekte Deckmeldung vorliegen. Die
Hündin muss dieselben Bedingungen - wie eine ins ÖHZB eingetragene Hündin - als Zuchtvoraussetzung erfüllen. Die Hündin muss nach dem Werfen und bis zum Absäugen der Welpen bzw. bis zur Endkontrolle durch den Zuchtwart in Gewahrsam des Zuchtmieters verbleiben.
2.5. Eigentümer
2.5.1. Als Eigentümer gilt, wer den Hund rechtsgültig erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Ahnentafel, in die der vollständige Name, Adresse und Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann.
2.5.2. Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübergang einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes.
2.6. Auswahl der Zuchttiere
2.6.1. Verantwortlich für die Auswahl der Zuchttiere und Zuchtergebnisse ist der Züchter. Der Züchter hat selbst für den Welpenverkauf zu sorgen.
2.6.2. Der Gewahrsam der Zuchttiere und die Aufzucht der Welpen bis zum Abgabezeitpunkt kann nur durch den Züchter und nur an der in der Zuchtstättenkarte eingetragenen Wohnanschrift ausgeübt werden.
2.6.3. Findet die Aufzucht nicht an der auf der Zuchtstättenkarte angegebenen Adresse statt, kann sich der Züchter einen Aufzüchter für einen Wurf pro Jahr suchen und diesen dem ÖKWZR bekanntgeben. Dieser Aufzüchter hat bei Bekanntgabe die Voraussetzungen eines ÖKWZR Züchters wie in Pkt 2.7., 2.9.1., 2.9.4., 2.9.6. und 2.9.7. zu erfüllen. Die Aufzucht muss jedenfalls in Österreich stattfinden.
2.7. ÖKWZR-Züchterliste
2.7.1. Österreichische Züchter können beantragen, auf die Züchterliste des ÖKWZR aufgenommen zu werden. Diesem Antrag wird entsprochen, sofern der Züchter über einezumindest sechsmonatige Mitgliedschaft im ÖKWZR verfügt, den Besuch eines Züchterseminars des ÖKWZR oder einem durch den Zuchtwart genehmigten Züchterseminar (innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre) sowie eine der ZEO des ÖKWZR vollständig entsprechende Zuchtstättenbesichtigung vorweisen kann.
2.7.2. Jeder Züchter hat mindestens alle zwei Kalenderjahre ein vom ÖKWZR anerkanntes Züchterseminar wie z.B. Züchterseminare des ÖKWZR, der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder des ÖKV zu besuchen. Das Seminar muss bei Erstzüchtern zeitgerecht vor einer Eindeckung absolviert werden. Die Bestätigung darüber ist dem Zuchtwart zu übermitteln. Bei Folgewürfen kann die Übermittlung der Bestätigung spätestens zum Zeitpunkt der Wurfabnahme erfolgen. Der ÖKWZR ist verpflichtet zumindest zweimal jährlich ein Züchterseminar abzuhalten.
2.8. Genanalyse
Bei begründetem (schriftlich ausformuliertem) Verdacht ist jeder Züchter verpflichtet, einer Aufforderung des Zuchtwartes zu einer genetischen Abstammungsanalyse von ihm gezüchteter Hunde sowie der angegebenen Elterntiere, durch einen vom ÖKWZR genehmigten Tierarzt Folge zu leisten. Sollten die vom Züchter angegebenen Elterntiere mittels Laboklin-Analyseverfahren nicht auszuschließen sein, d.h. dass eine falsche
Abstammung nicht beweisbar ist, gehen die anfallenden Kosten zu Lasten des ÖKWZR bzw. des Initiators.
2.9. Zuchtstättenbesichtigung
Jeder Züchter hat eine Zuchtstättenbesichtigung durchführen zu lassen.
2.9.1. Erst-/Neuzüchter im ÖKWZR haben prinzipiell zeitgerecht – zumindest zwei Monate – vor der ersten Deckung beim Zuchtwart eine Zuchtstättenbesichtigung zu beantragen.
Daraufhin hat der ÖKWZR die Zuchtstättenbesichtigung anhand des dafür vorgesehenen Formulars innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Diese erfolgt entweder durch den Zuchtwart bzw. seinen Stellvertreter oder Zuchtwartbeauftragten.
Dies liegt im Ermessen des Zuchtwartes. (Anm.: Zuchtwartbeauftragte sind ÖKWZR-Mitglieder, die vom Zuchtwart zum Zweck der Sicherstellung der zeit- und aufwandgerechten Durchführung von Zuchtagenden zur Zuchtstätten- und Wurfabnahme ausgebildet wurden. Sie werden vom Zuchtwart für die jeweilige Tätigkeit entsandt und fungieren während dieser, als dessen befugter Stellvertreter.)
2.9.2. Erst-/Neuzüchter im ÖKWZR haben vor der ersten Deckung zumindest eine sechsmonatige Mitgliedschaft im ÖKWZR vorzuweisen.
2.9.3. Der Züchter hat dem Zuchtwart im Rahmen der Zuchtstättenbesichtigung die ÖKVZuchtstättenkarte vorzuweisen sowie eine Kopie davon auszuhändigen. Punkt 2.11 ist hierbei zu beachten!
2.9.4. Sollte im Zuge der Zuchtstättenbesichtigung festgestellt werden, dass die Zuchtstätte nicht den Anforderungen des Österreichischen Tierschutzgesetzes, den erlassenen Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden bzw. der ZEO des ÖKWZR (insbesondere Punkt 2.10) entspricht, wird die Zuchtstätte vom ÖKWZR nicht genehmigt, der Züchter schriftlich über die Beanstandungen informiert und auf Antrag des Züchters ein erneuter Termin für die Zuchtstättenbesichtigung vereinbart.
2.9.5. Bei Änderung der Wohnanschrift der Zuchtstätte hat der Züchter dies unverzüglich dem ÖKV zu melden und eine neuerliche Zuchtstättenbesichtigung beim ÖKWZR zu beantragen.
2.9.6. Züchter, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre kein Wurf mehr gefallen ist, müssen vor Wiederaufnahme der Zucht erneut eine Zuchtstättenbesichtigung beantragen.
2.9.7. Der Zuchtwart oder sein Stellvertreter kann zu zumutbaren Zeiten - auch unangemeldet - eine Zuchtstättenbesichtigung durchführen.
2.10. Zuchtstätte
2.10.1. Jede Zuchtstätte muss über eine geschützte Unterkunft, sofern die Hunde nicht ohnehin ständigen Zugang zum Wohnbereich haben, und einen Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite des Wohnbereichs des Züchters verfügen.
2.10.2. Als Unterkunft wird ein geschützter Raum bezeichnet, der als Wurflager, Schlafstelle, Rückzugsort und als Aufenthaltsort bei schlechtem Wetter benützt werden kann. Unterkunft und Wurflager müssen aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie müssen einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete wärmeisolierende Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund/die Hunde sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann/können und der Innenraum beheizt werden kann. Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese die zuvor beschriebenen Anforderungen an die Unterkunft erfüllen.
Eine permanente Zwingerhaltung bzw. Haltung in Boxen und ähnlichem ist für alle Windhunderassen verboten.
2.10.3. Als Auslauf wird ein in seinen Ausmaßen der Größe, dem Bewegungsbedürfnis der Rasse und der Anzahl der Hunde entsprechendes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen regelmäßig, mindestens während eines Teils des Tages gefahrlos und frei bewegen können. Dies ist sowohl hinsichtlich des motorischen und sozialen Lernens als auch in Bezug auf die innerartliche Verständigung ein unverzichtbarer natürlicher Anspruch der Welpen. Der Auslauf hat zum größeren Teil aus natürlichem Untergrund (Gras, Sand, Kies usw.) zu bestehen. Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten und daher auch sonnen- und regengeschützten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Kälte und Nässe isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil, verletzungs- und ausbruchsicher angelegt sein.
Elektrozäune sind verboten!
2.11. Zuchtstättenkarte (ehem. Zwingerkarte)
2.11.1. Die Ausstellung der Zuchtstättenkarte obliegt ausschließlich dem ÖKV.
2.11.2. Bei Änderung der Wohnanschrift der Zuchtstätte, für die von der FCI der Zwingerschutz gewährt wurde, ist die Zuchtstättenkarte unverzüglich beim ÖKV zu aktualisieren und eine Kopie der aktualisierten Zuchtstättenkarte an die auf der Homepage des ÖKWZR veröffentlichten Adresse der Geschäftsstelle für Zucht zu übermitteln. Punkt 2.9.5 ist zu beachten!
2.12. Zuchtvoraussetzungen (erforderlich für die Zuchtzulassung)
2.12.1. Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung: Es darf nur mit gesunden Hunden mit rassetypischem Wesen gezüchtet werden.
2.12.2. Für alle Zuchttiere (sowohl Rüde als auch Hündin – welche in das A Blatt bzw. in den Anhang (Register) des ÖHZB eingetragen sein müssen) ist vor Zuchtverwendung in Österreich, der Eintrag der Zuchtzulassung auf der Ahnentafel erforderlich. Bestandteil der Zuchtzulassung ist die Absolvierung der ÖKWZR-Zuchtzulassungsüberprüfung (Siehe ÖKWZR- Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der ÖKWZRZuchtzulassung).
Mindestalter für die Zuchtzulassungsüberprüfung ist der vollendete 15. Lebensmonat. Die Zuchtzulassungsüberprüfung wird mind. dreimal jährlich durch den ÖKWZR in Österreich durchgeführt.
2.12.3. Sowohl Rüde (sofern nicht Punkt 2.13 zutrifft) als auch Hündin müssen vor der Zuchtverwendung in Österreich zweimal auf einer von der FCI anerkannten internationalen Ausstellung in Österreich bzw. einer vom ÖKV genehmigten nationalen Ausstellung (ÖKWZR-CACA-Schau) in der Erwachsenenklasse (ab der Zwischenklasse) zumindest den Formwert „sehr gut“ (durch zwei von der FCI anerkannten Richter) erlangt haben.
2.12.4. Vorliegen etwaiger negativer Befunde bzw. Untersuchungsergebnisse, inwieweit unter Punkt 3 rassespezifische Bestimmungen für die jeweilige Rasse, gefordert.
2.12.5. Erstellung eines DNA-Profils der Zuchttiere. Für österr. Hunde (ins ÖHZB eingetragene Hunde) gelten nur LABOKLIN-DNA-Profile!
2.12.6. Mit allen Hunden, denen die Zuchtzulassung in Österreich verweigert wurde, darf in Österreich nicht gezüchtet werden, auch wenn sie später eine Zuchtzulassung eines anderen Landes aufweisen oder bereits in einem anderen Land in Zuchtverwendung sind oder waren.
2.13. Ausländische Deckrüden
2.13.1. Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem ausländischen Rüden gedeckt, so kann der Wurf nur dann in das ÖHZB eingetragen werden, wenn der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen ist.
2.13.2. Für ausländische Deckrüden gelten die Zuchtbestimmungen des FCI-Partner- oder Mitgliedslandes, in dem diese zur Zucht zugelassen sind. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, dass der Rüde über die für österreichische Zuchthunde unter Punkt 3. geforderten negativ-Befunde verfügt. Er muss eine Formwertbeurteilung mit mindestens dem Formwert „sehr gut“ (oder aus „Nicht-FCI, jedoch FCI-anerkannten Ländern“ adäquaten Bewertungen) vorweisen können.
2.13.3. Der Hündinnenbesitzer hat sich vor der Deckung zu vergewissern, dass der Deckrüde zur Zucht zugelassen ist.
2.14. Zuchtalter
2.14.1. Rüden dürfen ab Erfüllung der Zuchtvoraussetzung zum Decken verwendet werden.
2.14.2. Hündinnen dürfen nach Erfüllung der Zuchtvoraussetzung, jedoch frühestens ab dem vollendeten 22. Lebensmonat und längstens bis zum vollendeten achten Lebensjahr (= ein Tag vor dem achten Geburtstag – z.B. bei einem Geburtstag am 1.7.2012 ist die letzte Deckmöglichkeit der 30.6.2020) gedeckt werden. Eine Deckung nach diesem Tag bedarf eines Geriatrieprofils der Hündin von einem vom ÖKWZR genehmigten Tierarzt.
Wobei sich die Blutwerte innerhalb der Normwerte befinden müssen. Ein eventuell abweichendes Mindest- bzw. Höchstalter wird unter Punkt 3 Rassespezifische Bestimmungen, für die jeweilige Rasse geregelt.
2.14.3. Die Erstbelegung einer Hündin muss vor dem vollendeten sechsten Lebensjahr (also vor dem 6. Geburtstag) erfolgen. Eine Erstbelegung nach diesem Tag bedarf eines Geriatrieprofils der Hündin von einem vom ÖKWZR genehmigten Tierarzt. Wobei sich die Blutwerte innerhalb der Normwerte befinden müssen.
2.15. Inzestzucht
Inzestzucht (Verpaarung von Verwandten ersten Grades) ist nicht zulässig. Nachzucht aus einer solchen Verpaarung ist von der Zucht ausgeschlossen. Der Vermerk „ zur Zucht nicht zugelassen“ wird auf der Ahnentafel eingetragen.
2.16. Deckakt
2.16.1. Vor dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinnenbesitzer vom Vorliegen von FCIanerkannten Ahnentafeln sowie der gegebenen Zuchtvoraussetzungen der Zuchtpartner zu überzeugen.
2.16.2. Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt, die original unterschriebene Deckbescheinigung (ÖKV-Formular) und zwei Kopien der Ahnentafel des Deckrüden dem Züchter (Hündinnenbesitzer) auszuhändigen.
2.16.3. Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung ist ausschließlich zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer zu regeln. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine schriftliche Vereinbarung gemäß der ZEO des ÖKV empfohlen.
2.16.4. Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ohne vorhergehende Genehmigung durch das Zuchtreferat ist nicht zulässig.
2.16.5. Deckmeldung
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Deckakt, hat der Züchter an die Emailadresse zuchtwart@windhund.at oder mittels Online-Formular auf der Homepage des ÖKWZR die vollständig ausgefüllte Deckbescheinigung mit folgenden Unterlagen der Elterntiere, im Scan zu übersenden:
• komplett ausgefüllte Deckbescheinigung im Original, mit Original-Unterschriften des Rüden- und des Hündinnenbesitzers
Vom Rüden:
• Kopien aller etwaigen gemäß Punkt 3 Rassespezifischen Bestimmungen erforderlichen/empfohlener Befunde bzw. Untersuchungsergebnisse.
• Kopien aller etwaig vorhandenen Zeugnisse, Titel und Championats-Urkunden.
• Kopie des mit dem Stempel „zur Zucht zugelassen“ versehenen Abstammungsnachweises bei im ÖHZB eingetragenen Rüden bei ausländischen Deckrüden Zuchtzulassung des Heimatlandes (siehe Pkt 2.13.)
• Einmessprotokoll bei Whippet und Ital. Windspiel
Von der Hündin:
• Kopien aller etwaigen gemäß Pkt. 3 Rassespezifische Bestimmungen erforderlichen/empfohlener Befunde bzw. Untersuchungsergebnisse, der zum
Deckzeitpunkt aktuellen Befunde.
• Kopien aller etwaig vorhandener Zeugnisse, Titel und Championats-Urkunden
• Original des mit dem Stempel „zur Zucht zugelassen“ versehenen Abstammungsnachweises.
• Einmessprotokoll bei Whippet und Ital. Windspiel
• Bestätigung über das absolvierte ÖKWZR bzw. ÖKV -Züchterseminar
2.16.6. Erst nach fristgerechtem Einlangen der Deckmeldung samt allen geforderten Unterlagen beim Zuchtwart, kann der Wurf auf der Liste/Website des ÖKWZR, unter „ÖKWZRDeckmeldungen“ aufgenommen werden.
2.17. Hobbymäßige Windhundezucht
Diese ist gegeben, solange innerhalb von zwei Jahren nicht mehr als sechs Würfe (ÖKWZR betreuter Rassen) in einer Zuchtstätte fallen. Sollten mehr Würfe in diesem Zeitraum fallen, führt dies zur sofortigen Streichung des entsprechenden Züchters von der Züchterliste des ÖKWZR. (Anm.: Als Durchrechnungszeitraum werden ausnahmslos die jeweiligen Zeitabstände zwischen sechs aufeinander folgenden Würfen und nicht die Anzahl der Würfe innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre herangezogen)
2.18. Gliederung des ÖHZB, Eintragungsbestimmungen
2.18.1. Das ÖHZB besteht aus A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)
2.18.2. In das A-Blatt werden Hunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKWZR und auch des ÖKV entsprechen.
2.18.3. In das B-Blatt werden jene Hunde eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und/oder Wesen allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und/oder der ÖKWZR-ZEO entsprechen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass die Rassehunde mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Hunde.
2.18.4. In den Anhang (Register) werden jene Hunde eingetragen, die keine vollständige Ahnentafel (laut FCI drei Generationen) besitzen.
2.18.5. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen nur eine Bedingung der ZEO des ÖKWZR, wird die lt. Gebührenordnung erhöhte Eintragungsgebühr eingehoben.
2.18.6. Bei wiederholtem Verstoß bzw. mehreren Verstößen wird lt. Punkt 5 vorgegangen.
2.18.7. In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Rassehunde haben Anspruch auf Löschung im BBlatt und Übertragung in das A-Blatt, wenn die von der ÖKWZR-ZEO geforderten medizinischen Untersuchungen bzw. Prüfungen der Elterntiere im Nachhinein erbracht werden und den Vorgaben der ÖKWZR-ZEO entsprechen.
2.18.8. Für im B-Blatt eingetragene Hunde gilt Zuchtverbot. Auf die Abstammungsnachweise wird ein entsprechender Vermerk aufgebracht. Es darf nur dann mit diesen gezüchtet werden, wenn auf Antrag des ÖKWZR der ÖKV-Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt. Die ÖKV-Zuchtbuchführung hat diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV-Zuchtkommission einzuholen.
2.18.9. Register-Eintrag: Siehe ÖKV-ZEO - Ergänzend zu den Bestimmungen der ZEO des ÖKV für die im Anhang (Register) einzutragenden Hunde ist eine phänotypische Beurteilung durch zwei verschiedene FCI-Spezialrichter der Gruppe X auf von der FCI anerkannten internationalen Ausstellungen in Österreich bzw. auf vom ÖKV genehmigten nationalen Ausstellungen des ÖKWZR erforderlich. Der zur Registrierung beabsichtigte Hund, muss mittels Mikrochip gekennzeichnet sein. Bei der Anmeldung zur phänotypischen Beurteilung beim Zuchtwart und der Geschäftsstelle des ÖKWZR hat der Hund zu Informationszwecken ein individuelles DNA-Profil zur Rassebestimmung eines, vom Zuchtwart bzw. dem Zuchtreferat vorgeschriebenen, auf Rassebestimmungen spezialisieren Labors vorzuweisen. Daraufhin wird vom ÖKWZR eine Ausstellung bestimmt, an dem diese phänotypische Beurteilung durchgeführt wird.
2.18.10. Anspruch auf die ermäßigte Wurfeintragungsgebühr haben ÖKWZR-Züchter, welche mind. 12 Monate Mitglied im ÖKWZR sind und seit mind. sechs Monaten einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Österreich haben, die einen Wurf in vollständiger Übereinstimmung mit der ZEO des ÖKWZR und des ÖKV gezüchtet haben sowie ein ÖKWZR Ahnentafel-Prädikat erhalten. Dies wird beim jeweiligen Wurf kontrolliert und entschieden.
2.18.11. Besondere ÖKWZR Ahnentafel-Prädikate:
Voraussetzung dafür ist, dass der Wurf in vollständiger Übereinstimmung mit der Zuchtund Eintragungsordnung des ÖKWZR, ÖKV und FCI gezüchtet wird.
• Prädikatszucht: bekommen alle Welpen, deren Elterntiere alle für die jeweilige Rasse verpflichtenden und empfohlene(n) Untersuchungen (negativ Befundung und gültig) vorweisen können und älter als 30 Monate sind.
• Prämierte Zucht: wenn beide Elterntiere den Titel „Champion International de Beaute“ vorweisen können
• Leistungszucht: wenn beide Elterntiere eine Renn- oder Coursinglizenz vorweisen können und mindestens ein Elternteil entweder ein nationaler Renn- oder Coursingchampion oder ein „Champion International de Course“ ist.
• Elitezucht: (Schönheit & Leistung) wenn beide Elterntiere mindestens einen nationalen Ausstellungschampion vorweisen können und beide Elterntiere eine Rennoder Coursinglizenz besitzen sowie mindestens ein Elternteil entweder ein Nationaler Renn- oder Coursingchampion oder ein „Champion International de Course“ ist.
2.19. Eintragungsgebühren
Die Eintragungsgebühren richten sich nach dem jeweiligen Tarif des ÖKV und werden mit dem klubeigenen Gebührensatz (lt. ÖKWZR-Gebührenordnung) lt. ÖKV-ZEO eingehoben.
Die Gebührenordnung wird vom zuständigen Vereinsorgan aufgrund der Satzungen des ÖKWZR festgelegt.
2.20. Wurf
Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, egal ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht und egal ob einer der Elternteile eine Ahnentafel besitzt oder nicht. Alle Würfe, d.h. auch Windhund-Mischlingswürfe und ungeplante Würfe von ÖKWZR-Züchtern, sind dem Zuchtwart zu melden!
2.21. Wurfmeldung
Die Wurfmeldung (ÖKWZR-Formular) ist nach erfolgtem Wurf, vollständig ausgefüllt und unterschrieben als Scan, innerhalb von 14 Tagen nach dem gefallenen Wurf, an zuchtwart@windhund.at zu übermitteln. Die Verantwortung der korrekten Übermittlung trägt ausschließlich der Züchter.
Erst nach Einlangen der vollständigen Wurfmeldung und aller bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Unterlagen, kann der Wurf auf der Liste/Website des ÖKWZR unter „ÖKWZR-Wurfmeldungen“ aufgenommen werden.
2.22. Kennzeichnung
Die Kennzeichnung der Welpen mittels Implantierung eines Mikrochips durch einen Tierarzt ist verpflichtend.
2.23. Wurfabnahme
2.23.1. Alle geforderten Unterlagen sind vollständig in Kopie bzw. Original (wie unter den Punkten 2.16.5 & 2.21 gefordert) an den Wurfabnehmer zu übergeben. Die Verantwortung über Vollständigkeit und Richtigkeit trägt ausnahmslos der Züchter.
Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen sind Voraussetzung für die Ausstellung der Ahnentafeln.
2.23.2. Die Wurfabnahme ist Voraussetzung für die Ausstellung der Ahnentafeln.
2.23.3. Die Wurfabnahme erfolgt zwischen der 8. und zehnten Lebenswoche der Welpen durch den Zuchtwart bzw. seinen Stellvertreter oder einen Zuchtwartbeauftragten (siehe auch Pkt 2.9.1.). In Ausnahmefällen kann das Zuchtreferat die Wurfabnahme durch einen niedergelassenen Tierarzt genehmigen. Die Terminvereinbarung zur rechtzeitigen Durchführung der Wurfabnahme hat von Seiten des Züchters mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu erfolgen.
2.23.4. Es kann zu zumutbaren Zeiten stichprobenartig eine Wurfbesichtigung durch den Zuchtwart bzw. seinen Vertreter oder einen Zuchtwartbeauftragten durchgeführt werden.
2.23.5. Der gesamte Wurf muss an der, dem ÖKWZR bekanntgegebenen und mittels Zuchtstättenbesichtigung abgenommenen Anschrift des Züchters bzw. Aufzüchters aufgezogen werden, und wird im Beisein der Mutterhündin abgenommen.
2.23.6. Die Welpen müssen zu diesem Zeitpunkt gechippt, mehrmals entwurmt und gegen Parvovirose und Staupe schutzgeimpft sein. Als Nachweis dient der Impfpass/EUHeimtierausweis - Pet Passport.
2.23.7. Die Mutterhündin muss zu diesem Zeitpunkt entwurmt und nachweislich geimpft (Impfpass/EU-Heimtierausweis – Pet Passport) sein.
2.23.8. Der Züchter ist verpflichtet, die Zuchtstätte bzw. die Unterkunft der Mutterhündin und ihrer Welpen sauber zu halten. Der Ernährungszustand der Mutterhündin und ihrer Welpen ist bei der Wurfabnahme im Wurfabnahmeprotokoll festzuhalten.
2.23.9. Der Züchter und der ÖKWZR-Wurfabnehmer unterzeichnen im Original das Wurfabnahmeprotokoll und der Züchter übergibt bei der Wurfabnahme jeweils zwei Original-Chip-Aufkleber pro Welpen (für die neu auszustellenden Ahnentafeln).
2.23.10. Im Zuge der Wurfabnahme gilt Punkt 2.9 unverändert.
2.23.11. Für die Wurfabnahme hat der Züchter die Wurfabnahmegebühr gemäß Gebührenordnung des ÖKWZR zu erstatten. Dem Zuchtwart ist die Zuchtstättenkarte, die OriginalAhnentafel der Hündin und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene ÖHZBEintragungsformular sowie der Deckschein im Original auszuhändigen.
2.24. Welpenabgabe
2.24.1. Welpen dürfen ausnahmslos frühestens nach der vollendeten neunten Lebenswoche und nicht vor der ÖKWZR-Wurfbesichtigung des ganzen Wurfes, abgegeben werden. Bei der Wurfbesichtigung festgestellte Mängel müssen vom Züchter nachweislich dem Käufer mitgeteilt werden. Die Chipnummer wird in die Ahnentafel eingetragen sowie ein OriginalAufkleber der Chipnummer eingeklebt. Dem Käufer ist der Impfpass/EU-Heimtierausweis (Pet Passport) auszufolgen und er ist über den weiteren Impfplan des/r Welpen zu informieren. Beim Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer auszuhändigen bzw. sofort nach Erhalt vom ÖKV an diesen nachzusenden. Jeder Eigentumswechsel muss auf der Ahnentafel vermerkt werden. Den Eigentumswechsel hat der abgebende Eigentümer/Züchter einzutragen und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das Datum des Eigentumswechsels ist ebenfalls einzutragen.
2.24.2. Die Abgabe eines Hundes/Welpen an Hundehändler oder für Tierversuche ist verboten.
2.25. Wurfanzahl, Wurfabstand, Kaiserschnitt
2.25.1. Mit einer Hündin dürfen höchstens vier Würfe gezüchtet werden. (siehe Pkt. 3 Rassespezifische Abweichungen)
2.25.2. Der Abstand zwischen dem letzten Wurftag und dem nächsten Decktag muss bis acht Welpen mindestens 10 Monate und ab neun Welpen 16 Monate betragen. (siehe Pkt. 3 Rassespezifische Abweichungen)
2.25.3. Nach einem Kaiserschnitt ist vor einer erneuten Deckung mindestens 18 Monate abzuwarten.
2.26. Zuchtwart
2.26.1. Der Zuchtwart bzw. die Geschäftstelle für Zucht berät die Züchter und überwacht die Zucht in Bezug auf Haltung, Aufzucht, Welpenabgabe und Zuchthunde, insbesondere die Einhaltung der ÖKWZR- und ÖKV-ZEO.
2.26.2. Dem Zuchtwart darf zu diesem Zweck eine Besichtigung der Zuchtstätte zu einer angemessenen Tageszeit nicht verweigert werden. (siehe auch ÖKV ZEO §12(10))
2.26.3. Die Züchter haben dem Zuchtwart alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.
2.26.4. Der Zuchtwart, sein Stellvertreter bzw. Zuchtwartbeauftragter ist verpflichtet, erbliche Defekte, Aufzuchtfehler der Welpen sowie die Nichteinhaltung der ZEO im Rahmen der Wurfabnahme zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind sowohl vom Züchter als auch vom Zuchtwart zu unterzeichnen und sind Eigentum des ÖKWZR wobei eine Kopie an den Züchter ergeht.
3. Rassespezifische Bestimmungen***
3.1. Afghanischer Windhund
Empfehlung: Augenuntersuchung*
3.2. Azawakh
Empfehlung: Schilddrüsenuntersuchung (Labor-Blut). Das Mindestalter für diese Untersuchung ist 15 Monate. Der Befund ist max. ein Jahr (12 Monate ab Ausstellung) gültig.
3.3. Barsoi
Verpflichtend: Herzuntersuchung **
Empfehlung: Augenuntersuchungen *
Empfehlung: Degenerative Myelopathie (DM)
3.4. Chart Polski
Empfehlung: Augenuntersuchung*
3.5. Deerhound
Verpflichtend: Liver Shunt - Alle Welpen eines Wurfes sind vor ihrer Abgabe frühestens ab der vollendeten achten Lebenswoche auf Portosystemischen Shunt (Liver Shunt) zu testen. Es ist ein Gallensäuretest postprandial (90-120 min nach Fütterung) durchzuführen.
Empfehlung: Herzuntersuchung *
3.6. Galgo Espanol
Verpflichtend: Herzuntersuchung **
Empfehlung: Augenuntersuchung *
3.7. Greyhound
Verpflichtend: Maligne Hyperthermie (DNA-Test)
Empfehlung: Herzuntersuchung **
3.8. Irish Wolfhound
Verpflichtend: Herzuntersuchung **
Verpflichtend: Liver Shunt - Alle Welpen eines Wurfes sind vor ihrer Abgabe frühestens ab der vollendeten achten Lebenswoche auf Portosystemischen Shunt (Liver Shunt) zu testen. Es ist ein Gallensäuretest postprandial (90-120 min nach Fütterung) durchzuführen.
Empfehlung: Augenuntersuchung*
3.9. Italienisches Windspiel
Abweichend zur Bestimmung von Punkt 2.14.2 ist die Deckung einer Hündin frühestens ab dem vollendeten 18. Lebensmonat zulässig.
Abweichend zu den Bestimmungen von Punkt 2.25.2 hat der Abstand zwischen dem letzten Wurftag und dem nächsten Decktag bis vier Welpen mindestens zehn Monate und ab fünf Welpen mindestens 16 Monate zu betragen.
In den Ahnentafeln der Nachkommen werden die Größe und die Farbe beider Elterntiere vermerkt. Die Größenmessung erfolgt am Tag der Zuchtzulassungsüberprüfung und wird in den Zuchtzulassungsbericht eingetragen.
Verpflichtend: Augenuntersuchung*
Verpflichtend: Untersuchung auf Patellaluxation (PI)
Das Mindestalter für diese Untersuchung ist 15 Monate. Der Befund ist einmalig zu erbringen.
Empfehlung: Herzuntersuchung**
3.10. Magyar Agar
Verpflichtend: Maligne Hyperthermie (DNA-Test)
Empfehlung: Herzuntersuchung **
Empfehlung: Augenuntersuchung*
3.11. Saluki
Verpflichtend: Herzuntersuchung**
Empfehlung: Diabetes (Labor-Blut)
3.12. Sloughi
Verpflichtend: PRA – Untersuchung. Jeder Sloughi benötigt vor seinem Zuchteinsatz den Nachweis, dass er frei von genetisch bedingter PRA (homozygot positiv) ist, d.h. dem Typ A oder B zugehörig ist. Dieser Nachweis ist durch einen molekulargenetischen Test zu erbringen. Sloughis, die aufgrund des Tests Überträger sind, d.h. die nie erkranken werden, (heterozygot) Typ B dürfen nur mit PRA-freien Zuchtpartnern (homozygot
negativ) Typ A verpaart werden. Ausländische Deckrüden können unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden: Wenn ein molekulargenetischer Test von einem anerkannten Institut (nach Rücksprache mit dem Zuchtwart) vorliegt, gelten die gleichen oben genannten Bedingungen. Liegt kein Test des ausländischen Rüden vor dem Deckakt vor, müssen alle gefallenen Welpen bis zur zehnten Lebenswoche, bei Hündinnen mit homozygot negativem Ergebnis (PRA-frei) Typ A, dem molekulargenetischen Test unterzogen werden. Heterozygote Hündinnen (Überträger) können nur mit nachweislich PRA-freien ausländischen Rüden verpaart werden.
Empfehlung: Schilddrüsenuntersuchung (Blut-Labor). Das Mindestalter für diese Untersuchung ist 15 Monate. Der Befund ist max. ein Jahr (12 Monate ab Ausstellung) gültig.
3.13. Whippet
Abweichend zur Bestimmung von Punkt 2.14.2 ist die Deckung einer Hündin frühestens ab dem vollendeten 18. Lebensmonat zulässig.
Abweichend zu den Bestimmungen von Punkt 2.25.2 hat der Abstand zwischen dem letzten Wurftag und dem nächsten Decktag bis sechs Welpen mindestens zehn Monate und ab sieben Welpen mindestens 16 Monate zu betragen.
In den Ahnentafeln der Nachzucht wird die Größe beider Elterntiere vermerkt. Die Größenmessung erfolgt am Tag der Zuchtzulassungsüberprüfung und wird in den Zuchtzulassungsbericht eingetragen.
Verpflichtend: Myostatin Test
Empfehlung: Herzuntersuchung**
Empfehlung: Augenuntersuchung*
*) Augen-Untersuchung: Diese Untersuchung ist nur von einem bei ECVO/AKVO gelisteten Tierarzt durzuführen. Jeder nachweislich genetische Erbfehler, der die Lebensqualität beeinträchtigt, ist zuchtausschließend.
Das Mindestalter für diese Untersuchung ist 15 Monate. Der Befund ist max. zwei Jahre (24 Monate ab Ausstellung) gültig.
**) Herzuntersuchung: Es ist eine Farbdoppler Herz-Ultraschalluntersuchung durchzuführen. Als Untersuchungsstelle sind nach Möglichkeit die im Collegium Cardiologicum eV gelisteten Tierärzte vorzuziehen.
Das Mindestalter für diese Untersuchung ist 15 Monate. Der Befund ist max. zwei Jahre (24 Monate ab Ausstellung) gültig.
***) Die aktuelle Implementierung, der über die, unter der jeweiligen Rasse angegebenen verpflichtenden und empfohlenen Untersuchungen,
hinausgehenden rassespezifischer Anforderungen gemäß Qualzuchtbestimmungen sind der jeweils gültigen Version der Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Zuchtzulassung des ÖKWZR zu entnehmen.
Es darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die Befundergebnisse vorweisen können, die eine Nichtbeeinträchtigung der Gesundheit und Lebensqualität des Hundes gemäß Qualzuchtbestimmungen bestätigen. Können Rüden die für ihre Rasse geforderten Befunde im Alter von 7 Jahren oder später vorweisen, muss bei einer Deckung im höheren Alter keine periodische Untersuchung wiederholt werden.
4. Welpenvermittlung
Die Welpenvermittlung bzw. Veröffentlichung von Deck- und Wurfmeldungen ist unter der Voraussetzung, dass diese vollständig samt aller erforderlichen Unterlagen fristgerecht von Züchtern, die auf der Züchterliste veröffentlicht sind, übermittelt wurden, eine Dienstleistung des ÖKWZR, ebenso wie ein auf der Homepage verfügbares Onlineformular für Deck – und Wurfmeldung. Die Welpenvermittlung erfolgt ausschließlich im Vollmachtsnamen des jeweiligen Züchters und der ÖKWZR übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von veröffentlichten Angaben. Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch der Züchter gegenüber dem ÖKWZR und dessen Funktionären auf Vermittlung der Welpen.
5. Sanktionen bei Verstößen gegen die ZEO des ÖKWZR
Bei Verstößen werden lt. Gebührenordnung erhöhte Eintragungsgebühren eingehoben.
Bei über Formfehler hinausgehenden Verstößen gegen die Zuchtordnung des ÖKWZR erhalten die Ahnentafeln den Vermerk bzw. Aufdruck „Nicht nach den Zuchtbestimmungen des ÖKWZR gezüchtet“ bzw. bei Verstößen bezüglich der vorgeschriebenen Untersuchungen oder Nichtvorliegen der Zuchtzulassung Eintragung in das B-Blatt des ÖHZB. Alle in das B-Blatt eingetragenen Hunde, sind nicht zur Zucht zugelassen und es wird wie auch bei wiederholter Nichteinhaltung der ZEO des ÖKWZR eine Streichung von der Züchterliste (bzw. Deck-/Wurfliste) auf der Vereinswebsite, für sechs Monate, im Wiederholungsfall für zwei Jahre, veranlasst und es kann ein ÖKV-Disziplinarverfahren eingeleitet werden, welches ein Zuchtverbot zur Folge haben kann. Ebenfalls kann der Ausschluss des Züchters - lt. ÖKWZR-Satzung - aus dem ÖKWZR verhängt werden.
6. Inkrafttreten
Die ZEO wurde am 12.12.2023 durch den Vorstand des ÖKWZR beschlossen, durch den ÖKV ohne Einspruch genehmigt und tritt am 01.03.2024 in Kraft. Damit heben sich alle vorangegangenen ÖKWZR Zucht- und Eintragungsordnungen samt allfälligen ergänzenden Beschlüssen auf. Wird somit bei allen Deckungen nach dem 29.02.2024 angewandt.
Alle Neuerungen sind in fett und kursiv geschrieben.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser ZEO unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen), so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Betroffenen werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die
der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.