Bundestierschutzgesetz - Kupieren und Entfernen von Daumenkrallen verboten
Der Vorstand des ÖKWZR weist darauf hin, dass laut Bundestierschutzgesetz v. 25.10.2005 in der derzeit gültigen Fassung das Kupieren sowie das Entfernen der Daumenkrallen ausdrücklich verboten ist.
Sollte der Zuchtwart bei der Wurfabnahme feststellen, dass gegen das Bundestierschutzgesetz verstoßen wurde, ist er verpflichtet, sofort Meldung bei den zuständigen Behörden zu erstatten.
Weiters möchte ich alle Züchter darauf aufmerksam machen, dass nur Züchter, welche mindestens seit 2 Jahren ÖKWZR-Mitglieder sind, auch in die Züchterliste aufgenommen werden können!